Recht im Social Web

Social Media und Recht- ein pre­kä­res Thema?

Damit Licht ins dunkle The­men­feld kommt hat sich Tobias Hurrle von  Ling­ner Con­sul­ting New Media mit Medi­en­an­walt Dr. Cars­ten Ulbricht getrof­fen und mit ihm wich­tige Punkte sei­nes Spe­zi­al­ge­bie­tes „Recht im Social Web“ bespro­chen.
Rechtsanwalt Carsten UlbrichtDer Stutt­gar­ter Anwalt der Kanz­lei Diem & Part­ner ist im Netz für sein Blog www.rechtzweinull.de bekannt. Er berät Unter­neh­men zu The­men des Web 2.0, Social Media und Enter­prise 2.0. Seine Schwer­punkte sind dabei Inter­net­recht, Urhe­ber­recht, Mar­ken­recht und Datenschutz.

Die­ses Inter­view erschien auch in der aktu­el­len Print Aus­gabe des “prokomReport”

Tobias Hurrle:
Den Satz „macht dar­aus doch mal was Vira­les“ hört man der­zeit an jeder Ecke. Wo kön­nen bei vira­lem Mar­ke­ting recht­li­che Stol­per­fal­len lauern?

Dr. Cars­ten Ulbricht:

Das Grund­pro­blem im Zusam­men­hang mit vira­lem Mar­ke­ting ist, dass auch Wer­be­inhalte an Dritte ver­brei­tet wer­den sol­len, ohne deren Einverständnis.

Ein belieb­tes Werk­zeug in die­sem Zusam­men­hang ist die soge­nannte die Tell-a-Friend-Funktion vie­ler Por­tale, mit der Nut­zer ihrem Bekann­ten­kreis inter­es­sante (Werbe-)botschaften wei­ter­tra­gen kön­nen und sol­len. Dazu gibt es eine rela­tiv dezi­dierte Recht­spre­chung in Deutsch­land.
Am Anfang wurde die Tell-a-Friend-Funktion von den Gerich­ten sehr kri­tisch gese­hen, weil die übli­che E-Mail Anspra­che ein­fach umgan­gen wer­den kann. Wenn Kun­den, Inter­es­sen­ten oder Leser quasi dazu miss­braucht wer­den, indem sie selbst dritte Neu­kun­den anschrei­ben und ein Unter­neh­men über die Tell-a-Friend-Funktion deren Kon­takte so ein­fach nut­zen kann. Bei Beach­tung eini­ger recht­li­cher Vor­ga­ben lässt sich aber auch die­ses Werk­zeug rechts­kon­form einsetzen.

Ähnli­che Pro­bleme kön­nen sich bei klas­si­schen vira­len Fil­men erge­ben, die man aus dem Netz
Kennt. Hier kann das Gesetz des unlau­te­ren Wett­be­werbs (UWG) ein­grei­fen, das besagt, dass keine
ver­schlei­erte Wer­bung gemacht wer­den darf. Kon­kret: ein vira­les Video, das nicht als vira­les Wer­be­vi­deo erkenn­bar ist, bei dem also der durch­schnitt­lich Kon­su­ment nicht erkennt, dass es Wer­bung ist, wäre nach deut­schem Recht wahr­schein­lich wett­be­werbs­wid­rig. Gerade im Wett­be­werbs­recht fin­den sich einige – teils ver­al­tete – gesetz­li­che Rege­lun­gen, die nicht immer inter­es­sen­ge­recht schei­nen. Zu beach­ten sind sie dennoch.

Tobias Hurrle:

Was kann ein Unter­neh­men rich­tig machen, damit es nicht die neue „Süd­deut­sche Zei­tung“ wird? Wel­che recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen muss ein Unter­neh­men beim Wer­ben im Social Web beachten?

(Die „Süd­deut­sche Zei­tung“  sah sich dem Vor­wurf aus­ge­setzt, über den Schwei­zer Dienst­leis­ter Tri­gami lobende Blog­posts für ihre neue iPhone-App ein­ge­kauft zu haben.)

Dr. Cars­ten Ulbricht:

Da ging es um soge­nannte Adver­t­ori­als. Die „Süd­deut­sche“ hatte über den Dienst­leis­ter Tri­gami posi­tiv gestal­tete Blog­bei­träge eingekauft.

Tri­gami kenn­zeich­net sol­che Blog­posts ja als Wer­be­bei­trag. Weil wir in Deutsch­land nach wie vor die Tren­nung von redak­tio­nel­len und werb­li­chen Inhal­ten haben.

Das Pro­blem der „Süd­deut­schen“ war jedoch, dass sie dem Dienst­leis­ter nicht klar­ge­macht hat, wie sie die Bei­träge gestal­tet haben möchte. Tri­gami hatte es offen­sicht­lich so auf­ge­setzt, dass man die Vor­ga­ben des Wer­be­ein­käu­fers auf jeden Fall erfüllt. Das ergab dann nega­tive PR, weil alle Bei­träge posi­tiv gestal­tet waren, obwohl die Süd­deut­sche eigent­lich eine „objek­tive“ Bericht­er­stat­tung ein­kau­fen wollte. Aller­dings wur­den die Bei­träge als posi­tive „Bericht­er­stat­tung“ eingekauft.

Wer sol­che Dienst­leis­tun­gen nut­zen möchte, sollte zuvor klar ver­trag­lich abbil­den, was er haben möchte.

Tobias Hurrle:
Auf was sollte ich als Geschäfts­füh­rer unbe­dingt ach­ten, wenn ich Social Media Tools wie Twit­ter, Flickr oder Face­book im Unter­neh­men ein­set­zen möchte?

Dr. Cars­ten Ulbricht:

Das ist natür­lich ein wei­tes Feld, über das ich zwei Stun­den spre­chen könnte. Hier erge­ben sich für die ver­schie­de­nen denk­ba­ren Werk­zeuge auch unter­schied­li­che recht­li­che Vor­ga­ben. Ange­fan­gen mit Twit­ter und Blogs. Bei­des sind im Prin­zip eigene Medien, die ich ins Inter­net stelle, um eigene Inhalte zu posi­tio­nie­ren. Im Gegen­satz zu Face­book und Flickr, hier nutze ich eine fremde Platt­form für Social Media.

Bei Twit­ter und Blogs muss zunächst ein­mal die gesam­ten marken- und wett­be­werbs­recht­li­chen Vor­ga­ben beach­tet wer­den. Ich darf z.B. keine Marke vor­täu­schen, die ich nicht bin. Oder ver­schlei­ert wer­ben, denn auch das ist wett­be­werbs­wid­rig. Oder einen Firmentwitter-Account anle­gen, ohne aber zu kenn­zeich­nen, dass es sich um einen Firmen-Account han­delt, auch das wäre ver­schlei­erte Werbung.

Tobias Hurrle:

Darf ich in mei­nen Tweets – Ein­zel­nach­rich­ten auf Twit­ter – alles schrei­ben, was ich möchte?

Dr. Cars­ten Ulbricht:

Nein, denn die gan­zen Äuße­rungs­rechte müs­sen beach­tet wer­den. Hier erge­ben  sich unter­schied­li­che Maß­ga­ben danach, ob es sich im Ein­zel­fall um eine Tat­sa­chen­be­haup­tung oder Mei­nungs­äu­ße­rung han­delt. Obwohl natür­lich im Inter­net Mei­nungs­frei­heit gilt, darf nicht Ver­ges­sen wer­den, dass alles, was ins Inter­net gestellt wird, eigent­lich immer dort bleibt und nicht ein­fach so wie­der zurück­zu­neh­men oder zu löschen ist. Ins­be­son­dere bei Twit­ter ist das fast unmög­lich. Darum
sollte man beach­ten, dass man äuße­rungs­recht­lich die Schwelle des Zuläs­si­gen nicht überschreitet.

Ins­be­son­dere bei Äuße­run­gen über Wett­be­wer­ber muss beson­ders auf­ge­passt wer­den. Denn gerade das Wett­be­werbs­recht ist in Deutsch­land beson­ders streng. Fast jede Aus­sage über Wett­be­wer­ber, wenn nicht die sehr stren­gen Vor­ga­ben ver­glei­chen­der Wer­bung ein­ge­hal­ten wer­den, ist
wett­be­werbs­wid­rig. Die genann­ten Vor­ga­ben gel­ten ebenso für Äuße­run­gen und Pro­file auf Face­book und Flickr.

Dar­über hin­aus sollte man auch ein­mal einen Blick in die AGBs der jewei­li­gen Platt­form wer­fen. Face­book hat sehr aus­dif­fe­ren­zierte Regu­la­rien, was Wer­bung betrifft. So ist z.B. bei Face­book – was vie­len unbe­kannt ist – jed­wede Form von Gewinn­spiel ohne Zustim­mung der Platt­form eigent­lich verboten.

Tobias Hurrle:

Sind Tweets eigent­lich urhe­ber­recht­lich geschützt?

Dr. Cars­ten Ulbricht:

Dazu fin­det sich auf mei­nem Blog auch ein aus­führ­li­cher Bei­trag. Tweets – also die Ein­zel­mel­dun­gen bei Twit­ter sind recht­lich als Text­werke zu qua­li­fi­zie­ren. Und Texte sind nur geschützt, wenn sie die not­wen­dige Schöp­fungs­höhe errei­chen. Eine krea­tive – über das nor­male Maß hin­aus­ge­hende – schöp­fe­ri­sche Gestal­tung. Wie man sieht eine sehr wachs­wei­che Klau­sel. So ein ein kur­zer Text wie ein
Tweet ist man­gels ent­sprech­nen­der Schöp­fungs­höhe in aller Regel nicht urhe­ber­recht­lich geschützt.

Inso­fern kann grund­sätz­lich jeder mit Tex­ten, die nicht urhe­ber­recht­lich geschützt sind machen,
was er möchte. Auch bei den meis­ten Blog­bei­trä­gen ist es durch­aus zwei­fel­haft, ob sie urhe­ber­recht­lich geschützt sind, weil sie eben nicht die not­we­nige Schöp­fungs­höhe erreichen.

TU:

Heißt das, dass ein Twitter-Stream einer Ein­zel­per­son oder eines Unter­neh­mens auf kei­nen Fall geschützt wer­den kann?

Dr. Cars­ten Ulbricht:

Eine Aus­nahme könnte bei Berück­sich­ti­gung der gesam­ten Time­line eines Twitter-Accounts vor­lie­gen. Eine Time­line kann mög­li­cher­weise daten­bank­recht­li­chen Schutz begrün­den. Auch eine Link­liste zu irgend­ei­nem Thema – das ist von der Recht­spre­chung so ent­schie­den – kann Daten­bank­schutz ent­fal­ten. Wenn ich bei­spiels­weise wie der Jurist Michael Seid­litz große Link­lis­ten zusam­men­stelle. Er twit­tert seit Jah­ren über die aktu­ells­ten Ent­schei­dun­gen. Bedeu­tet das, dass die gesamte Time­line von @MichaelSeidlitz als Daten­bank­werk geschützt ist.

Tobias Hurrle:

Dem­nach ist also ein Daten­bank­werk eine Samm­lung von Daten, bei der der Wert in der Samm­lung liegt. Was meint „vir­tu­el­les Hausrecht“?

Dr. Cars­ten Ulbricht:

Der Begriff „vir­tu­el­les Haus­recht“ beschreibt sich selbst eigent­lich ganz gut. So, wie ich in mei­nem rea­len Haus bestimme, wen ich da rein­lasse und was für Regeln gel­ten, kann ich das auch auf meine eigene Inter­net­platt­form über­tra­gen. Wenn ich ein Social Net­work betreibe, wo ich andere  hin­ein lasse, kann ich natür­lich die Regeln bestim­men. Als Grund­satz: Ich könnte jeden raus­wer­fen, wann ich will. Das macht natür­lich nur Sinn, wenn zuvor klare interne Regeln auf­ge­stellt wur­den, was man auf der eige­nen Platt­form möchte. Wel­che Inhalte und wel­che nicht? Bei wel­chen Ver­stö­ßen fol­gen wel­che Maß­nah­men? Ers­ter Ver­stoß: Abmah­nung. Zwei­ter Ver­stoß: Raus­wurf. Diese Regeln soll­ten auf jeden Fall kom­mu­ni­ziert wer­den.
Damit das eigene „vir­tu­elle Haus­recht“, das man ohne­hin hat, auch trans­pa­rent wird. Zu die­sem The­men­kom­plex habe ich eine Viel­zahl von Com­mu­nities im Inter­net und Intra­net bera­ten, um ver­läss­li­che und belast­bare Regeln (in Form von Nut­zungs­be­din­gun­gen) auf­zu­stel­len. Aus mei­ner Sicht sind sol­che Nut­zungs­be­din­gun­gen für den gere­gel­ten Betrieb einer jeden Com­mu­nity unverzichtbar.

Tobias Hurrle:

Was sind aus Ihrer Sicht „Social Media Gui­de­lines“? Und was kön­nen sie leisten?

Dr. Cars­ten Ulbricht:

Social Media Gui­de­lines sind Regeln eines Unter­neh­mens, um Richt­li­nien für die eige­nen Mit­ar­bei­ter auf­zu­stel­len, wie sie das Social Web nut­zen sol­len, dür­fen und können.

Tobias Hurrle:

Sie haben auf Ihrem Blog www.rechtzweinull.de den Begriff „Gefah­ren­herd Mit­ar­bei­ter“ geprägt. Warum?

Dr. Cars­ten Ulbricht:

Gefah­ren­herd Mit­ar­bei­ter” habe ich nicht erfun­den, son­dern abge­schrie­ben (lacht). Nun gut.

Viele eta­blierte Unter­neh­men stel­len fest, dass ihre Mit­ar­bei­ter schon in einer Viel­zahl in sozia­len Inter­net­me­dien, sei es Face­book, Twit­ter oder Stu­diVZ, tätig sind. Man­che Mit­ar­bei­ter haben auch eigene Blogs. Und stel­len regel­mä­ßig irgend­wel­che Inhalte ins Netz. Das Beruf­li­che und das
pri­vate Umfeld ver­schwim­men immer mehr. Heut­zu­tage ist es kein Pro­blem einen Tweet vom Arbeits­platz nach drau­ßen zu schi­cken. Mit­ar­bei­ter kön­nen jeder­zeit erzäh­len, was sie am Arbeits­platz
erleben.

Bei nähe­rer Betrach­tung diese Phä­no­mens stel­len wir oft fest, dass vie­len Mit­ar­bei­tern ent­we­der die not­wen­dige Medi­en­kom­pe­tenz fehlt oder sie kein Gefühl dafür haben, was man schrei­ben kann und was eher nicht. Womit man sich selbst scha­det oder was auch dem eige­nen Unter­neh­men Pro­bleme brin­gen kann.

Aus die­sem Grund halte ich Social Media Gui­de­lines – gerade auch im Inter­esse des Unter­neh­mens – für sinn­voll, um auch den eige­nen Mit­ar­bei­tern Leit­plan­ken zu geben und das Bewusst­sein für den rich­ti­gen Umgang mit dem Social Web zu wecken. Nach dem Motto: Sei ein biß­chen vor­sich­tig! Beachte die Urhe­ber­rechte. Beachte die
Mar­ken­rechte. Schreibe nichts über Wett­be­wer­ber. Pass auf den Daten­schutz auf. Hier müs­sen viele Mit­ar­bei­ter ein­fach noch das rich­tige Gefühl ent­wi­ckeln. Bei der Gestal­tung von Social Media
Gui­de­lines ori­en­tiere ich mich natür­lich an den Vor­stel­lun­gen, aber auch der Unter­neh­mens­kul­tur und der kon­kre­ten Bran­che des jewei­li­gen Unter­neh­mens. Bei Ban­ken sind natur­ge­mäß restrik­ti­vere Social Media Gui­de­lines erfor­der­lich, weil die Ver­öf­fent­li­chung von inter­nen Infor­ma­tio­nen im Social Web
große Gefah­ren und Risi­ken ber­gen. Bei ande­ren Unter­neh­men kann es Sinn machen, die Social Media Gui­de­lines tat­säch­lich nur als unver­bind­li­che Hand­lungs­emp­feh­lun­gen zu gestal­ten. Schließ­lich sol­len die Mit­ar­bei­ter auch moti­viert wer­den ins Netz zu gehen und wis­sen, wie man das Social Web posi­tiv nut­zen kann.

Tobias Hurrle:

Haf­ten Blog­ger für den Inhalt frem­der Kom­men­tare auf ihrem Blog?

Dr. Cars­ten Ulbricht:

Auch das ist ein gro­ßes und span­nen­des Thema. Es geht hier­bei ins­be­son­dere um die Frage, inwie­weit der Betrei­ber einer Inter­net­platt­form oder -seite für freme Inhalte haf­tet. Hier gibt es im Gegen­satz zu ande­ren Social Media The­men eine aus­führ­li­che Recht­spre­chung. Weil sich diese Pro­ble­ma­tik sehr früh bei Ebay abzeich­nete. Es ging darum, ob Ebay dafür haf­tet, wenn Inhalte Drit­ter auf der eige­nen Platt­form Rechte ver­let­zen. Und nichts ande­res gilt natür­lich auch für Blog­ger. Blog­ger haf­ten also für Kom­men­tare Drit­ter, sobald deren Inhalte Mar­ken­rechte etc. verletzen.

Die Recht­spre­chung besagt: In dem Moment, in dem ich als Platt­form­be­trei­ber oder Blog­ger Kennt­nis von einem rechts­ver­letz­ten Inhalt nehme, muss ich han­deln. Dann trifft mich der soge­nannte „notice and take down“- Grund­satz. D.h., sobald ich Kennt­nis nehme, muss ich diese Inhalt ent­fer­nen, sofern sie rechts­wid­rig ist. Ansons­ten kann auch der Platt­form­be­trei­ber für die frem­den Inhalte haft­bar gemacht werden.

Aller­dings ist man auf der siche­ren Seite, so lange man keine posi­tive Kennt­nis davon hat, dass sich irgend­ein rechts­wid­ri­ger Inhalt auf der eige­nen Platt­form befin­det. So lange muss der Sei­ten­be­trei­ber eigent­lich nicht aktiv wer­den. Diese Rege­lung halte ich auch für einen sinn­vol­len Kom­pro­miss, weil sonst die gan­zen Web 2.0 Platt­for­men wie YouTube etc. nicht funk­tio­nie­ren wür­den, da eigent­lich jeder Inhalt kon­trol­liert wer­den müsste.  Das würde tat­säch­lich viele Geschäfts­kon­zepte von vor­ne­her­ein in Frage stel­len. Das­selbe gilt eben auch für Blogger.

Aller­dings gibt es noch eine wei­tere Beson­der­heit zu beach­ten: In dem Moment, wo ich Kennt­nis genom­men habe, und den rechts­wid­ri­gen Inhalt ent­fernt habe, tref­fen mich wei­ter­ge­hende Prü­fungs­pflich­ten, d.h. ich muss dafür Sorge tra­gen, dass in Zukunft kern­glei­che Ver­stöße auf mei­ner Platt­form nicht mehr stattfinden.

Tobias Hurrle:

Viele Platt­for­men bie­ten ja die Tell-a-Friend Funk­tion an, über die wir ein­gangs kurz gespro­chen haben. Ist diese so über­haupt legitim?

Dr. Cars­ten Ulbricht:

Ich will die Pro­ble­ma­tik ein­mal an einem kon­kre­ten Bei­spiel erläu­tern. Online Shops, wie z.B. OTTO haben in Form, eines But­tons „Wei­ter­emp­feh­len“ eine soge­nannte Tell-a-Friend Funk­tion. Die Ten­denz der Recht­spre­chung geht dahin, es für recht­lich unbe­denk­lich zu hal­ten, wenn tat­säch­lich nur der kon­krete Inhalt wei­ter­ge­ge­ben wird. Wenn ich also bei OTTO eine Ware ent­de­cke, die für einen Freund inter­es­sant ist, ist es zuläs­sig, diese Tell-a-Friend-Funktion zu nut­zen. Es ist aller­dings aus Anbie­ter­sicht ver­bo­ten die­ser Infor­ma­tion noch wei­tere Wer­bung anzu­hän­gen.
Dies gilt z.B. für Wer­be­bot­schaf­ten bezüg­lich ande­rer Pro­dukte, die zusätz­lich an die Tell-A-Friend-Funktion ange­hängt wer­den, sind rechtswidrig.

Die Tell-A-Friend Funk­tion ist nur dann zuläs­sig wenn auch wirk­lich allein der kon­krete Inhalt und nicht ähnli­che Inhalte wei­ter­ge­ge­ben werden.

Selbst­ver­ständ­lich darf auch die wei­ter­ge­ge­bene E-Mail-Adresse vom Unter­neh­men nicht wei­ter genutzt wer­den. Das wäre rechtswidrig.

Tobias Hurrle:

Spon­tan: Ist das Inter­net ein rechts­freier Raum?

Dr. Cars­ten Ulbricht:

Hah! Zu die­ser Aus­sage sage ich gerne etwas. Die­ses immer wie­der her­an­ge­zo­gene Kli­schee ist natür­lich falsch. Das deut­sche Recht hat schon immer im Inter­net gegol­ten. Das sieht man jetzt auch an den vie­len Abmah­nun­gen, die die Emp­fän­ger teil­weise schmerz­haft erhalten.

Tat­säch­lich stellt sich im Inter­net aber bis­wei­len ein Voll­zugs­pro­blem. Es ist natür­lich viel schwie­ri­ger Leute im Inter­net zu grei­fen, wenn die nicht unmit­tel­bar über das Impres­sum erreich­bar sind oder irgendwo im Aus­land aufs Netz zugrei­fen. Es ist viel schwe­rer jeman­den über eine IP-Adresse zu
ermit­teln und her­aus­zu­fin­den, wer den kon­kre­ten Ver­stoß began­gen hat. Es ist also nicht so sehr das Pro­blem, was recht­lich gilt, es ist das Pro­blem den­je­ni­gen zu grei­fen, der für den Rechts­ver­stoß ver­ant­wort­lich ist. Und das ist im Inter­net tat­säch­lich – gerade bei Sach­ver­hal­ten mit Aus­lands­be­zug – schwie­ri­ger als im rea­len Leben.

Lie­ber Herr Dr. Cars­ten Ulbricht, ich danke Ihnen für das umfas­sende und inter­es­sante Gespräch.

1 Kommentar zum Artikel

  1. […] Darum gilt: Defi­nie­ren Sie genau, an wel­che Ziel­gruppe sich die Kom­mu­ni­ka­tion rich­tet und wo diese zu fin­den ist. Schaf­fen Sie ein kon­sis­ten­tes und ehr­li­ches Pro­fil in den Medien, über die Sie Ihre Ziel­gruppe errei­chen wol­len. Kom­mu­ni­zie­ren Sie regel­mä­ßig, kon­se­quent und inter­ak­tiv. Seien Sie inter­es­sant für poten­zi­elle Kun­den, anstatt sie mit Wer­bung zu ner­ven. Neh­men Sie die Ziel­gruppe als Kom­mu­ni­ka­ti­ons­part­ner ernst und respek­tie­ren Sie ihr kri­ti­sches Feed­back. Sol­che und ähnli­che Aspekte lis­tet auch US-Trendforscher und Immo­bi­li­en­spe­zia­list Ste­fan Swane­poel in sei­nen Social Media Rules of Enga­ge­ment als Grund­be­din­gung für gelun­ge­nes Mar­ke­ting mit Digi­ta­len Medien auf (sieh auch: Knigge). Auch für juris­ti­sche Fra­gen zum rela­tiv neuen Rechts­feld Social Media gibt es Rat­schläge online (siehe auch: Recht in SM). […]

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